{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0063-2014_2014-05-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0063_2014_380.pdf", "Checksum": "27671216b00d8279494349e2cfbb3ace"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0063/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0063/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Abklärungspflicht der Bewilligungsbehörde bzw. 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Diese Feststellung\nwurde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Verletzung der\nMitwirkungspflicht verweigert.\n\nDie Vorinstanz führt dabei zur Begründung aus, dass laut Revisionsbericht\n2012 93,41 Prozent der Aktiven der Rekurrentin im Betrag von Fr. 184'511'001.-\n- verpfändet seien. Die Rekurrentin habe mitteilen lassen, dass sie diese\nVerpfändung nicht offenlege. Dabei habe sich ergeben, dass auch ein Teil der\nAktien verpfändet sei. Das Verpfänden von Aktiven und von Aktien in bedeutendem Umfang an Personen im Ausland stelle wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Pfandgläubiger einen für die\nBewilligungspflicht relevanten Sachverhalt dar. Auch die langfristigen Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 126'017'840.--, welche 91,4 Prozent des\ngesamten Fremdkapitals ausmachten, könnten für die Bewilligungspflicht von\nBedeutung sein (Art. 6 Abs. 2 BewG).\n\n4. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses vor, sie sei nicht\nbereit, die Detaillierung der Gläubigerpositionen offenzulegen und damit einer\n«fishing expedition» Hand zu bieten. Sie habe stattdessen eine notarielle\nBescheinigung eingereicht. Mit dieser öffentlichen Urkunde bescheinige der\nunterzeichnete Notar gestützt auf diverse, namentlich aufgeführte Dokumente\nsowie aufgrund seiner persönlichen Kenntnis der Verhältnisse, dass bei der L.\nAG keine beherrschende Beteiligung durch Personen im Ausland im Sinne der\nVorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland\nbestehe. Alle drei Verwaltungsräte der Rekurrentin hätten zudem schriftlich\nbestätigt, dass die Rekurrentin die streitbetroffene Wohnung auf eigene\nRechnung erworben habe, dass keine Person im Ausland sie rechtlich oder\nwirtschaftlich beherrsche, dass keine Aktiven der Gesellschaft an Personen im\nAusland verpfändet worden seien und dass daher die Grundstücksübertragung\nnicht bewilligungspflichtig sei. Die Rekurrentin stelle richtig, dass nicht eigene\nAktien verpfändet worden seien, sondern solche anderer Gesellschaften. Die\nVerpfändung von Aktiven bringe den Pfandgläubiger keinesfalls in eine\nStellung, in welcher er Einfluss auf den Schuldner nehmen könne; eine\nBeherrschung der Rekurrentin durch Pfandgläubiger sei daher ausgeschlossen.\nEs erübrige sich daher, weiter auf das Ausmass der Verpfändung und die\nkonkrete Identität der durch und durch schweizerischen Pfandgläubiger einzugehen. Die Rekurrentin möchte im Weiteren festgehalten haben, dass sie über\neine ordentliche, ausgeglichene Bilanz verfüge. Der effektive Fremdkapitalanteil\ninklusive kurzfristiger Verbindlichkeiten betrage 64,47 Prozent der gesamten\nPassiven und liege damit über der Schwelle von Art. 6 Abs. 2 lit. b BewG. Dies\nstelle jedoch bewilligungsrechtlich kein Problem dar, da dieses Fremdkapital\n- 2-\n\nnicht von Personen im Ausland zur Verfügung gestellt werde. Diesbezüglich\nerbringe gemäss Art. 18 Abs. 2 BewV die eingereichte notarielle Bescheinigung\nvollen Beweis. Zweck einer derartigen öffentlichen Urkunde stelle insbesondere\nauch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Partei dar. Zudem\nliege entgegen den Vorbringen der Vorinstanz nicht die Beurkundung einer\nRechtsfrage vor, es sei lediglich über die für die Beurteilung einer Rechtsfrage\nwesentliche Tatsache eine Feststellung getroffen worden. Dass dabei auch die\npersönlichen Kenntnisse der Verhältnisse eingeflossen seien, entspreche der\nMusterurkundensammlung des Verbandes bernischer Notare. Schliesslich\nwehrt sich die Rekurrentin gegen den impliziten Vorwurf der Falschbeurkundung durch den Notar; es gebe keinerlei Hinweise auf eine Interessenkollision.\n\n5.1 Gemäss Art. 22 BewG stellen die Bewilligungsbehörde und die\nkantonale Beschwerdeinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie\nstellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls\nBeweis erhoben haben (Abs. 1). Abs. 2 der Bestimmung besagt sodann, dass\ndie Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die\nbeschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz\nAuskunft über alle Tatsachen verlangen können, die für die Bewilligungspflicht\noder die Bewilligung von Bedeutung sind. Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes\nwegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder\nGesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder eines Anlagefonds durch\nFinanzierung oder auf andere Weise an der Vorbereitung, dem Abschluss oder\ndem Vollzug eines Rechtsgeschäftes über den Erwerb mitwirkt; er hat auf\nVerlangen auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege\nzu gewähren und sie herauszugeben (Abs. 3). Und schliesslich kann die\nBehörde nach Art. 22 Abs. 4 BewG zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden,\nwenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung\nverweigert.\n\nZunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass vorliegend nicht die\nBezeugung einer Tatsache öffentlich beurkundet wurde, sondern der Notar mit\nder Aussage, es liege keine ausländische Beherrschung vor, eine rechtliche\nWürdigung vorgenommen hat. Diese ist jedoch der Bewilligungsbehörde und\nder nachfolgenden Rechtsmittelinstanz vorbehalten.\n\n"}