Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Siedlung Kanzleistrasse inkl. Aussenräume aus dem Kreis der möglichen Schutzobjekte entlassen bzw. (weitgehend) auf Schutzmassnahmen verzichtet hat. Soweit gestützt auf den verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag vom 4. Oktober 2010 (act. 5.10) die Unterschutzstellung von insgesamt acht Solitärbäumen im Innenhof verfügt wurde, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal mit dieser Massnahme der Erhaltung der parkartigen Atmosphäre und den Freiraumqualitäten Rechnung getragen wird. 9.1. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. [….] R1S.2016.05125 Seite 27