Wie vorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung Kanzleistrasse und damit das denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts lediglich als mittel einzustufen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.). Angesichts der bei den Akten liegenden Kostenschätzungen ist davon auszugehen, dass die im Falle einer Unterschutzstellung notwendige werdende umfassende Sanierung der bestehenden Siedlung beträchtliche finanzielle Nachteile für die Mitbeteiligte zur Folge hätte und die voraussichtlichen Mietprei-