8.2. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist vollständig, nachvollziehbar und zudem mit der notwendigen Dichte begründet. Dem Rekurrenten kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei den von der Vorinstanz ins Feld geführten Interessen handle es sich lediglich um generelle Anliegen der heutigen Zeit. Die Vorinstanz hat die im konkreten Einzelfall tangierten öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ermittelt und gegeneinander abgewogen.