Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass nebst den städtebaulichen Aspekten noch zahlreiche weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen waren, bewog die Vorinstanz letztlich dazu, die Variante Teilerhalt/Teilabbruch der Siedlung Kanzleistrasse im Rahmen der Güterabwägung zu verwerfen und stattdessen einen Ersatzneubau zu befürworten. Wenn sich die Vorinstanz also auf den Standpunkt stellt, dass mit dem geplanten Neubauvorhaben von Müller Sigrist Architekten den im Leitbild erwähnten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen Rechnung getragen werde bzw. ein qualitativ gleichwertiger Ersatz für die bestehende Siedlung