Auch von der angeblich hochgradigen Schutzwürdigkeit des Dreier-Ensembles "Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse" ist im Gutachten nirgends die Rede. Die Vorinstanz anerkennt zwar eine gewisse Ensemblewirkung der drei Siedlungen und eine solche liess sich auch anlässlich des Augenscheins feststellen, von einer einzigartigen siedlungsprägenden Wirkung kann hier jedoch nicht gesprochen werden. Zusammenfassend ist für die nachfolgende Güterabwägung daher von einer mittleren Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse (inkl. Aussenräume) auszugehen.