7.4. Entgegen der rekurrentischen Darstellung lassen sich den beiden Gutachten keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Schutzwürdigkeit der Siedlung Kanzleistrasse (inkl. Aussenräume) entnehmen. Wohl qualifiziert das Gutachten 2016 die streitbetroffene Siedlung in baukünstlerischer, städtebaulicher und sozialgeschichtlicher Hinsicht als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und streicht als besondere gestalterische Merkmale die dreiecksförmigen Erker sowie die vom Maler Wilhelm Hartung (1879 – 1975) geschaffenen knapp vierzig Fassadenmalereien heraus.