13.5). Die unangebrachten, teil polemischen Bemerkungen des Rekurrenten würden darin Punkt für Punkt widerlegt: Eine sogenannte sanfte Sanierung sei heutzutage bei Wohnbauten dieses Alters nicht mehr möglich, weil selbst eine nur halbwegs erfüllte Erdbebenertüchtigung eine tiefgreifende Sanierung erfordern würde. Die Massnahmen der Erbebenertüchtigung dürften nicht dem Erneuerungsfond zugerechnet werden und seien daher direkt mietzinswirksam. Der Erneuerungsfonds wäre ohnehin bereits bei einer einfachen Instandstellung aufgebraucht und es würde eine Mietzinserhöhung von 12 % resultieren (vgl. act. 13.5 S. 3).