R1S.2016.05125 Seite 15 insgesamt als geringer einzustufen, was im angefochtenen Beschluss in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei. Eine zusätzliche Gewichtung erfahre das denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse auch nicht durch die inzwischen in Kraft getretene ISOS-Festsetzung für die Stadt Zürich. Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses sei das ISOS für das betroffene Gebiet noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen und habe daher im Rahmen der Interessenabwägung auch noch nicht unmittelbar berücksichtigt werden können.