Dies möge für gewisse Epochen – insbesondere für gewisse Hochkonjunkturbauten in der Nachkriegszeit – zwar zutreffen, gerade Genossenschaftsbauten, die vor dieser Zeit entstanden seien, zeichneten sich energietechnisch jedoch regelmässig durch ihre qualitätsvolle Bauweise aus. Auch der bauliche Zustand der Kolonie Kanzleistrasse rechtfertige keinen Abbruch; gemäss Gutachten 2016 scheine die Bausubstanz in keiner Weise baufällig (vgl. act. 5.2 S. 25).