Das denkmalpflegerische und städtebauliche öffentliche Erhaltungsinteresse wiege mithin schwer. Eine zusätzliche Gewichtung des Denkmalschutzinteresses ergebe sich überdies aufgrund der Bedeutung des ISOS, dessen Schutzanliegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht zu beachten seien: einerseits im Rahmen der Nutzungsplanung, andererseits bei der Interessenabwägung (vgl.