5.9 S. 23). Im Widerspruch dazu seien im angefochtenen Beschluss ausschliesslich einzelne Bäume geschützt worden. Der Schutz von acht Einzelbäumen sei zwar grundsätzlich zu begrüssen, werde der Qualität des betroffenen Gartenobjekts aber nicht gerecht, zumal die Schutzwürdigkeit der Aussenräume gerade nicht im Bestand von alten Bäumen, sondern in der programmatischen Konzeption von Freiräumen begründet sei.