5.2 S. 24). Die Vorinstanz berufe sich im angefochtenen Beschluss fälschlicherweise auf die unter Schutz stehende Siedlung Sihlfeld I/II als Vergleichsobjekt, unter Betonung der "analogen Verwendung von dreieckigen Erkerbauten und die für Zürich grosse Bedeutung der expressiven Wandmalereien". Dabei werde indes verkannt, dass sich die Siedlung Sihlfeld I/II gar nicht als Vergleichsobjekt eigne: bei der Siedlung Sihlfeld I/II handle es sich namentlich um eine gewöhnliche,