R1S.2016.05125 Seite 5 4. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Wohnsiedlung Kanzleistrasse zwar in baukünstlerischer und städtebaulicher Hinsicht von grosser Bedeutung sei, Bestandteil eines dreiteiligen Siedlungsensembles entlang der Seebahnlinie bilde und auch innerhalb des Siedlungsverbundes Sihlfeld von hohem städtebaulichem Wert sei, einer Unterschutzstellung jedoch gewichtige öffentliche und private Interessen entgegenstünden. Namentlich sei die Siedlung Kanzleistrasse – trotz Südwestumfahrung – nach wie vor einer starken Lärm- und Luftschadstoffbelastung ausgesetzt;