C. Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Sowohl die Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte liessen sich hierauf fristgerecht vernehmen und schlossen je mit Eingaben vom 7. Dezember 2016 auf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. R1S.2016.05125 Seite 2 E. Mit Replik vom 3. Januar 2017 sowie je mit Dupliken vom 26. Januar 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.