der Stadtrat auch sämtliche Aussenräume aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. B. Hiergegen wandte sich der Zürcher Heimatschutz mit Rekurseingabe vom 31. Oktober 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit nicht die Unterschutzstellung der insgesamt acht Solitärbäume verfügt wurde, und die Vorinstanz sei einzuladen, die Wohnsiedlung Kanzleistrasse einschliesslich Aussenräume in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.