{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\n8.3.\nDie Vorinstanz hat sich schliesslich auch mit dem Vorhandensein vergleichbarer Schutzobjekte auseinandergesetzt und dargelegt, dass mit den\nABZ-Siedlungen \"Ottostrasse\" und \"Sihlfeld I/II\" vergleichbare genossenschaftliche Wohnkolonien des Architekten Otto Streicher inventarisiert sind\nrespektive unter Schutz stehen. Insbesondere die seit 2012 unter Denkmalschutz stehende Siedlung Sihlfeld I/II (1928 - 1929) befindet sich – wie\ndie Besichtigung anlässlich des Lokaltermins gezeigt hat (vgl. Protokoll S. 9\nf.) – nicht nur in unmittelbarer Gehdistanz zur Siedlung Kanzleistrasse,\nsondern verfügt mit den von Wilhelm Hartung bemalten Erkerbauten auch\nüber analoge Gestaltungsmerkmale. Zur Denkmalpflegestrategie der Vorinstanz gehört überdies, dass mit der Erhaltung der inventarisierten Siedlung \"Erismannhof\" der grossstädtische Typus der offenen Blockrandbebauung im Sihlfeld-Quartier weiterhin vertreten bleibt. Der Rekurrent kann\n\nR1S.2016.05125 Seite 26\nkeine ausreichenden Zweifel an der Vergleichbarkeit mit den von der\ndenkmalfachkundigen Stadt Zürich genannten genossenschaftlichen\nWohnkolonien wecken, zumal Vergleichsobjekte kaum je \"gleich\", sondern\nbloss – mehr oder weniger – vergleichbar sind. Die von der Vorinstanz getroffene Auswahl erweist sich mit Blick auf das ihr zustehende Ermessen\ndaher als vertretbar.\n\n8.4.\nZusammenfassend vermag das öffentliche Interesse an der Erhaltung der\nstreitbetroffenen Siedlung Kanzleistrasse die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen somit nicht zu überwiegen. Es ist daher nicht\nrechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Siedlung Kanzleistrasse inkl.\nAussenräume aus dem Kreis der möglichen Schutzobjekte entlassen bzw.\n(weitgehend) auf Schutzmassnahmen verzichtet hat. Soweit gestützt auf\nden verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag vom 4. Oktober 2010 (act. 5.10)\ndie Unterschutzstellung von insgesamt acht Solitärbäumen im Innenhof verfügt wurde, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal mit dieser Massnahme der Erhaltung der parkartigen Atmosphäre und den Freiraumqualitäten Rechnung getragen wird.\n\n9.1.\nDer Rekurs ist demnach abzuweisen.\n\n[….]\n\nR1S.2016.05125 Seite 27\n"}