{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 24\n(Erhaltung der Substanz). Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsänderungen während des Rechtsmittelverfahrens zwar\ngrundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. RB 1985 Nr. 116), allerdings begründen auf Gebiete bezogene Erhaltungsziele des ISOS nicht die Schutzwürdigkeit von Einzelobjekten. Das ISOS beurteilt Ortsbilder in ihrer Gesamtheit und nicht aufgrund der Qualität einzelner Bauten. Andernfalls hätte der\nUmstand, dass ein Quartier der Substanzerhaltungszone (Erhaltungsziel A)\nzugeschieden ist, zur Folge, dass sämtliche dort gelegenen Bauten in ihrer\nSubstanz erhalten respektive flächendeckend unter Schutz gestellt werden\nmüssten. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Denkmalschutzes sein. Im\nRahmen einer künftigen (projektbezogenen) Nutzungsplanung werden die\nSchutzanliegen des ISOS jedoch angemessen zu berücksichtigen sein.\n\n8.2.\nDie von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ist vollständig,\nnachvollziehbar und zudem mit der notwendigen Dichte begründet. Dem\nRekurrenten kann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei den von der\nVorinstanz ins Feld geführten Interessen handle es sich lediglich um generelle Anliegen der heutigen Zeit. Die Vorinstanz hat die im konkreten Einzelfall tangierten öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ermittelt und\ngegeneinander abgewogen.\n\nDie erhebliche Lärm- und Schadstoffbelastung entlang der stark befahrenen Seebahnstrasse wird zwar auch im Falle eines Ersatzneubaus bestehen bleiben, mit einem Neubau kann jedoch weitaus gezielter und effizienter auf die Belastungen reagiert werden, als mit einer Sanierung der bestehenden Siedlung. Notwendig wären tiefgreifende strukturelle Sanierungsmassnahmen – wie beispielsweise die Umkehr der Wohnungsgrundrisse –,\nwas wiederum in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre. Wie\nvorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung Kanzleistrasse\nund damit das denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts lediglich als mittel einzustufen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.). Angesichts\nder bei den Akten liegenden Kostenschätzungen ist davon auszugehen,\ndass die im Falle einer Unterschutzstellung notwendige werdende umfassende Sanierung der bestehenden Siedlung beträchtliche finanzielle Nachteile für die Mitbeteiligte zur Folge hätte und die voraussichtlichen Mietprei-\n\nR1S.2016.05125 Seite 25\nse zudem über denjenigen eines Neubaus liegen würden (vgl. Anhang zu\nact. 5.15, act. 13.5). Nicht ausser Acht gelassen werden darf schliesslich\ndas mit einem Neubauvorhaben verbundene erhebliche Verdichtungspotential, mit welchem nicht nur die bestehenden Ausnützungsreserven mobilisiert, sondern auch die Bewohnerzahl nahezu verdoppelt werden könnte.\nDie haushälterische Bodennutzung und die Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG) sind zentrale Gebote der Raumplanung und\nvon hohem öffentlichen Interesse. Der Rekurrent wendet ein, eine Verdichtung liesse sich auch durch den Ausbau des Dachgeschosses respektive\nmittels Aufstockung erreichen. Rein theoretisch trifft dies wohl zu, allerdings\nnur unter der Voraussetzung, dass eine Aufstockung der bestehenden\nSiedlung in baustatischer Hinsicht überhaupt möglich wäre, was es zumindest zu bezweifeln gilt (vgl. act. 13.5 S. 5). Die Verdichtungsmöglichkeiten\nwären jedenfalls ungleich geringer, als bei einem Neubau. Zudem ist dem\nRekurrenten entgegenzuhalten, dass eine Aufstockung der bestehenden\nSiedlung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht alles andere als unproblematisch wäre, würde sich das Erscheinungsbild des – nach seinem Dafürhalten hochkarätigen – Schutzobjekts dadurch doch nachhaltig wandeln. Ohnehin erweist sich die Argumentation des Rekurrenten als widersprüchlich,\nwenn er einerseits eine Verdichtung mittels Aufstockung propagiert, andererseits jedoch befürchtet, dass sich die Siedlungsstruktur des Quartiers\naufgrund des Neubauvorhabens erheblich verändern würde, weil mit diesem zusätzliche Stockwerke entlang der Seebahnstrasse geplant seien.\n\n"}