{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "649207fe61bbb2bf3901eaef513b5fc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\n8.1.\nNeben den erwähnten Fachgutachten dienten der Vorinstanz einerseits das\nLeitbild \"Quartier Seebahn-/Hohlstrasse\" vom 6. Oktober 2010 (act. 5.151)\nund andererseits die vom Amt für Städtebau durchgeführte Machbarkeitsstudie \"Seebahn\" aus dem Jahr 2011 (act. 5.13) als wesentliche Entscheidungsgrundlagen. Der Betrachtungsperimeter des Leitbilds umfasste neben\nder Siedlung Kanzleistrasse auch die Siedlung Seebahn der BEP sowie die\nSiedlung der GBMZ an der Ernastrasse/Hohlstrasse/Stüdeliweg/Zypressenstrasse. Auf der Basis eines vollständigen Abbruchs respektive Ersatzneubaus der betreffenden Siedlungen wurden im Leitbild städtebauliche,\nsozioökonomische und umweltspezifische Zielsetzungen definiert, denen\nallfällige Neubauten zu genügen hätten. Besonderes Augenmerk wurde\ndabei auf eine verbesserte Durchmischung der Bevölkerungsstruktur im\nBullingerquartier, die Schaffung von (zusätzlichem) preiswertem und qualitativ hochstehendem Wohnraum im Rahmen einer sozialverträglichen\nEtappierung der Neubauprojekte, die Erhaltung der städtebaulichen bzw.\nquartiertypischen Qualitäten in Form von Blockrandstrukturen mit geschlossenen, prägnanten Strassenräumen und grosszügigen Grünflächenberei-\n\nR1S.2016.05125 Seite 23\nchen (Vorgärten, Innenhöfen), eine nachhaltige und energiesparende Bauweise, einen unterdurchschnittlichen Wohnflächenverbrauch sowie die Verbesserung der Lärmsituation gelegt. Das Leitbild bildete Grundlage des anschliessend durchgeführten Studienauftrags, welcher von Müller Sigrist Architekten mit ihrem Neubauprojekt gewonnen wurde (vgl. dazu act. 5.6).\nDie Vorinstanz setzte sich jedoch nicht nur mit einem vollständigen Abbruch respektive Neubau der Siedlung Kanzleistrasse auseinander, sondern liess auch alternative Varianten wie den vollumfänglichen Erhalt bzw.\nTeilerhalt/Teilabbruch im Rahmen der Machbarkeitsstudie 2011 vertieft prüfen. Während sich das Amt für Städtebau und die Stadtentwicklung Zürich\ngrundsätzlich für einen Erhalt bzw. Teilerhalt der Siedlung Kanzleistrasse\nmit Ersatz der Häuserzeilen entlang der Seebahnstrasse aussprachen, favorisierten die beigezogenen Experten einen Ersatzneubau der Siedlung\nKanzleistrasse (unter gleichzeitigem Erhalt der Siedlung Seebahn). Sämtliche Beteiligte erachteten jedoch siebengeschossige Neubauten entlang der\nSeebahnstrasse in städtebaulicher Hinsicht als möglich (vgl. act. 5.6 S. 9\nff.). Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass nebst den städtebaulichen Aspekten noch zahlreiche weitere öffentliche und private Interessen\nzu berücksichtigen waren, bewog die Vorinstanz letztlich dazu, die Variante\nTeilerhalt/Teilabbruch der Siedlung Kanzleistrasse im Rahmen der Güterabwägung zu verwerfen und stattdessen einen Ersatzneubau zu befürworten. Wenn sich die Vorinstanz also auf den Standpunkt stellt, dass mit dem\ngeplanten Neubauvorhaben von Müller Sigrist Architekten den im Leitbild\nerwähnten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen Rechnung getragen\nwerde bzw. ein qualitativ gleichwertiger Ersatz für die bestehende Siedlung\ngeschaffen werde, so ist dies nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich\ndurchwegs um legitime öffentliche Interessen, denen die Vorinstanz im\nRahmen der Güterabwägung zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen\nhat. Die architektonische Ausgestaltung des Neubauvorhabens bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird vielmehr im Rahmen eines späteren Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein. Entsprechend erweist sich die vom Rekurrenten\nbemängelte Einordnung des Neubauprojekts respektive fehlende Bezugnahme auf das zu erhaltende Schutzobjekt \"Erismannhof\" (§ 238 Abs. 2\nPBG) im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht.\n\nDer Rekurrent verkennt überdies die denkmalschutzrechtlichen Auswirkungen der mittlerweile in Kraft getretenen ISOS-Festsetzung für die Stadt Zürich respektive der Deklarierung des Sihlfeld-Quartiers mit Erhaltungsziel A\n\n"}