{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 21\ndie Bewohner konzipiert und sollten als \"Kritik der steinernen Stadt\" fortschrittlich Licht und Luft in die Wohnkolonien bringen. Auch der aus zwei\nRäumen bestehende Wohnhof der Siedlung Kanzleistrasse erfüllt dieses\nProgramm. Markante Blutbuchen, eigentlich eher Park- als Gartenbäume,\nprägen den Hofraum, Lindenbäume beschatten den Kiesplatz in der Liegewiese. Diese einfache strukturierende Geste der Baumsetzungen macht\naus dem Hofraum heute, nach ca. 80 Jahren, einen Freiraum von aussergewöhnlicher originaler Qualität und Atmosphäre. Zusammenfassend\nkommt das Gartengutachten zum Schluss, dass die durchgrünten, klar eingefriedeten Vorgärten und die bepflanzten Hofflächen der Siedlung Kanzleistrasse als wichtige städtebauliche Zeitzeugen in ihrer Ausdehnung\nschutzwürdig sind, nicht aber mit Bezug auf die heutige Gestaltung der\nGrünflächen. Soweit die Gehölze vital sind und eine langfristige Lebenserwartung aufweisen, erweisen sie sich ebenfalls als grundsätzlich schützenswert (vgl. zum Ganzen act. 5.9).\n\n7.4.\nEntgegen der rekurrentischen Darstellung lassen sich den beiden Gutachten keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Schutzwürdigkeit der Siedlung Kanzleistrasse (inkl. Aussenräume) entnehmen. Wohl qualifiziert das\nGutachten 2016 die streitbetroffene Siedlung in baukünstlerischer, städtebaulicher und sozialgeschichtlicher Hinsicht als Schutzobjekt im Sinne von\n§ 203 Abs. 1 lit. c PBG und streicht als besondere gestalterische Merkmale\ndie dreiecksförmigen Erker sowie die vom Maler Wilhelm Hartung (1879 –\n1975) geschaffenen knapp vierzig Fassadenmalereien heraus. Von beiden\nGestaltungsmerkmalen konnte sich auch das Baurekursgericht anlässlich\ndes Lokaltermins ein Bild machen (vgl. Foto Nr. 15). Allerdings geht aus\ndem Gutachten auch deutlich hervor, dass es sich bei der Siedlung Kanzleistrasse um einen typischen Vertreter einer genossenschaftlichen Wohnkolonie handelt, wie er in Zürich überaus häufig vorkommt. Der genossenschaftliche Wohnungsbau spielt in Zürich eine für Schweizerische Verhältnisse exemplarische Rolle; in der zehnjährigen Bauperiode von\n1922 - 1931 wurden in Zürich etwa die Hälfte aller Wohnbauten auf gemeinnütziger Basis erstellt, wobei als Bautyp vermehrt die Kolonie gewählt\nwurde. Dies zeigt sich einerseits daran, dass nur schon im \"Spezialinventar\nWohnsiedlungen\" die beachtliche Anzahl von 89 Wohnsiedlungen aufgeführt ist. Andererseits verfügt die Mitbeteiligte über rund 60 Siedlungen im\nKanton Zürich und ist damit die grösste Wohnbaugenossenschaft der\n\nR1S.2016.05125 Seite 22\nSchweiz, wobei Otto Streicher als einer ihrer Hausarchitekten fungierte (vgl.\ndazu auch act. 13.1). Allein in der Zwischenkriegszeit realisierte Otto Streicher für die Mitbeteiligte insgesamt zwölf Wohnsiedlungen in der Stadt Zürich; hiervon ist neben der Siedlung Kanzleistrasse auch die Siedlung Ottostrasse (1927) im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen\nObjekte verzeichnet, die gesamtsanierte Siedlung Sihlfeld I/II (1928 - 1929)\nsteht seit 2012 sogar unter Denkmalschutz. Der Grad der Schutzwürdigkeit\neines Objekts hängt immer auch entscheidend davon ab, ob noch andere\nvergleichbare Objekte derselben Bau- und Stilepoche existieren. Dies ist\nmit Blick auf die streitbetroffene Siedlung Kanzleistrasse der Fall. Auch von\nder angeblich hochgradigen Schutzwürdigkeit des Dreier-Ensembles \"Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse\" ist im Gutachten nirgends die Rede.\nDie Vorinstanz anerkennt zwar eine gewisse Ensemblewirkung der drei\nSiedlungen und eine solche liess sich auch anlässlich des Augenscheins\nfeststellen, von einer einzigartigen siedlungsprägenden Wirkung kann hier\njedoch nicht gesprochen werden. Zusammenfassend ist für die nachfolgende Güterabwägung daher von einer mittleren Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse (inkl. Aussenräume) auszugehen.\n\n"}