{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 16\nVergleich der drei Varianten \"einfache Sanierung für einen Zeithorizont von\n20 - 25 Jahren\", \"tiefgreifende Sanierung / Erweiterung wie Sihlfeld\" und\n\"Neubau\" zeige auf, dass die Kosten für eine tiefgreifende Sanierung nur\nleicht unter den Neubaukosten zu liegen kämen, dies notabene bei weiterhin mehrheitlich zu engen Wohnungen, weniger Komfort und einer nur mittelfristig wirksamen Verbesserung. Insbesondere fiele bei einer Sanierung\ndas Verdichtungspotential eines Neubaus weg; damit würde rund 300 Personen der Zugang zu preisgünstigen Wohnungen verwehrt bleiben.\n\n6.\nAls Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem\nGebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als\nwichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlichen mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen\nUmgebung in Betracht. Weiter besagt lit. f derselben Bestimmung, dass\nwertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze\nund Hecken ebenso erhaltenswert sind. Für die Qualifikation als Schutzobjekt setzt das Gesetz alternativ die wichtige Zeugenschaft (sog. Eigenwert)\noder die wesentliche landschafts- bzw. siedlungsprägende Wirkung (sog.\nSituationswert) voraus.\n\nDie Qualifikation eines Baudenkmals als Schutzobjekt im Sinne von § 203\nPBG führt indes nicht zwingend zum Erlass von Schutzmassnahmen, sondern nur, wenn die denkmalpflegerische Bedeutung und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung höher zu gewichten sind als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Beim Entscheid, ob ein Objekt unter Schutz gestellt oder aus dem Inventar entlassen werden soll, verfügen die Gemeinden über ein Auswahlermessen. Sie müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989 Nr. 67). Im Falle eines\nVerzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen hat die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen sowie unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten unterschiedlich weitreichende Schutzanordnungen\n(z.B. teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nut-\n\nR1S.2016.05125 Seite 17\nzungskonzepte) vertieft zu prüfen und schlussendlich die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallartigen Faktoren vorzunehmen (vgl. VB.2014.00603 vom 9. Juli 2015, E. 3.1).\n\nDem Umstand, dass den Gemeinden bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sowie bei der Auswahl unter mehreren infrage kommenden Objekten ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, trägt das Baurekursgericht\ndadurch Rechnung, dass es sich bei der Überprüfung eines vertretbaren\ndenkmalpflegerischen Entscheides der Vorinstanz Zurückhaltung auferlegt.\nLässt sich dieser auf vernünftige Gründe abstützen, so schreitet die Rekursinstanz nicht ein. Im Übrigen kommt dem Baurekursgericht bei der\nÜberprüfung von denkmalpflegerischen Anordnungen in der Regel volle\nKognition zu.\n\n7.1.\nVorliegend ist die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG unbestritten. Strittig ist hingegen der Grad der Schutzwürdigkeit und damit die Frage, ob es sich um\nein Objekt von geringer, mittlerer, hoher oder besonders hoher Schutzwürdigkeit handelt. Nach Ansicht des Rekurrenten handelt es sich bei der\nstreitbetroffenen Siedlung um ein hochkarätiges Schutzobjekt, und zwar\nsowohl hinsichtlich ihres Eigenwerts wie auch ihres Situationswerts, ferner\nauch als Bestandteil des Dreierensembles \"Erismannhof, Seebahn, Kanzleistrasse\". Demgegenüber gehen die Vorinstanz und die Mitbeteiligte von\neiner bloss eingeschränkten Schutzwürdigkeit aus.\n\n7.2.\nUm die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse inkl. deren Aussenräume (Innenhof und Vorgärten) abzuklären, gab die Vorinstanz mehrere Gutachten in Auftrag. Dem Hauptgutachten vom 9. Mai 2016 zuhanden\nder Denkmalpflegekommission (act. 5.2) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass es sich bei der Siedlung Kanzleistrasse um eine typische\ngenossenschaftliche Wohnkolonie handelt, wie sie in der Stadt Zürich seit\nden frühen 1920er-Jahren häufig vorkommt. Insbesondere im Quartier\nAussersihl wurden in den 1920er-/1930er-Jahren diverse mächtige Wohnsiedlungen mit Blockrandbebauung erstellt. Charakteristisch für die damalige Bauzeit war die Öffnung des Blockrandes an den Ecken; dieses Merk-\n\n"}