{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nWas die Aussenräume der Wohnsiedlung Kanzleistrasse anbelange, so widerspreche die Unterschutzstellung einzelner Bäume nicht dem Gutachten\nder Gartendenkmalpflege. Zum Schutzwert des Innenhofs halte das Gutachten fest: \"Markante Blutbuchen, eigentlich eher Park- als Gartenbäume,\nprägen den Hofraum, Lindenbäume beschatten den Kiesplatz in der Liegewiese. Diese einfache strukturierende Geste der Baumsetzungen macht\naus dem Hofraum heute, nach ca. 80 Jahren, einen Freiraum von aussergewöhnlicher originaler Qualität und Atmosphäre (vgl. act. 5.9 S. 23). Daraus sei erkennbar, dass beim vorliegenden Hof vorab die Solitärbäume\nschützenswert seien und nicht primär die Ausdehnung der Grünfläche.\nZwar werde das gestalterisch wichtige Grundprinzip der Blockrandbebauung durch die umlaufenden Vorgärten und die grosszügigen Innenhöfe begründet; die im Schutzvertrag bezeichneten Bäume seien jedoch für die\nQualität und Atmosphäre des Hofes von entscheidender Bedeutung. Mit\nder Machbarkeitsstudie 2011 respektive dem Leitbild Seebahn-/Hohlstrasse\nsei sichergestellt worden, dass die heutige Freiraumqualität auch in einer\nNachfolgesiedlung in gleicher Weise zum Tragen kommen werde, ohne\ndass dafür die Grünfläche als solches in ihrer Substanz erhalten bleiben\nmüsse. Die geschützten Bäume der ursprünglichen Anlage würden jedoch\nwesentlich dazu beitragen, dem neuen Hof von Anbeginn weg eine reife,\nparkartige Atmosphäre zu verleihen und dadurch die alten Qualitäten hoch\nzu halten.\n\nZusammenfassend sei der denkmalpflegerische Wert der Wohnsiedlung\nKanzleistrasse zwar durchaus anzuerkennen, das Erhaltungsinteresse sei\njedoch gegenüber den erheblichen öffentlichen und privaten Interessen\n\nR1S.2016.05125 Seite 15\ninsgesamt als geringer einzustufen, was im angefochtenen Beschluss in\nnachvollziehbarer Weise dargelegt worden sei. Eine zusätzliche Gewichtung erfahre das denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse auch nicht durch\ndie inzwischen in Kraft getretene ISOS-Festsetzung für die Stadt Zürich. Im\nZeitpunkt des angefochtenen Beschlusses sei das ISOS für das betroffene\nGebiet noch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen und habe daher im\nRahmen der Interessenabwägung auch noch nicht unmittelbar berücksichtigt werden können. Sollte für das betroffene Gebiet im Hinblick auf einen\nallfälligen Ersatzneubau dereinst ein Gestaltungsplan realisiert werden, wäre den Schutzanliegen des ISOS im Rahmen dieser Nutzungsplanung\ndannzumal selbstverständlich Rechnung zu tragen.\n\n5.3.\nDie Mitbeteiligte vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die Wohnsiedlung Kanzleistrasse sei nicht als hochgradig schutzwürdig einzustufen, zumal die städtebauliche Struktur auch mit dem geplanten Ersatzneubau erhalten bleibe bzw. mit diesem sogar noch verbessert werde. Auch die Ensemblewirkung der drei gemeinnützigen Wohnsiedlungen entlang des Seebahneinschnitts – Erismannhof, Seebahn und Kanzleistrasse – sei stark zu\nrelativieren. Der Vorwurf des Rekurrenten, es werde mit intransparenten,\nfalschen Kostenberechnungen operiert, weist die Mitbeteiligte überdies mit\nNachdruck zurück. Es liege ein ausführlicher Bericht bei den Akten, welcher\ndie verschiedenen Erneuerungsvarianten inkl. deren Kostenfolgen erläutere, unter anderem auch anhand eines Vergleichs mit der gesamtsanierten\nSiedlung Sihlfeld I/II (vgl. act. 13.5). Die unangebrachten, teil polemischen\nBemerkungen des Rekurrenten würden darin Punkt für Punkt widerlegt: Eine sogenannte sanfte Sanierung sei heutzutage bei Wohnbauten dieses Alters nicht mehr möglich, weil selbst eine nur halbwegs erfüllte Erdbebenertüchtigung eine tiefgreifende Sanierung erfordern würde. Die Massnahmen\nder Erbebenertüchtigung dürften nicht dem Erneuerungsfond zugerechnet\nwerden und seien daher direkt mietzinswirksam. Der Erneuerungsfonds\nwäre ohnehin bereits bei einer einfachen Instandstellung aufgebraucht und\nes würde eine Mietzinserhöhung von 12 % resultieren (vgl. act. 13.5 S. 3).\nDer Bericht befasse sich überdies mit den Erweiterungsmöglichkeiten und\nderen Konsequenzen im Falle einer tiefgreifenden Sanierung. Bereits ohne\nBerücksichtigung der Kosten würden sich alle Optionen entweder als untauglich oder aber als zu wenig wirksam erweisen, um den heutigen Anforderungen an den gemeinnützigen Wohnungsbau gerecht zu werden. Der\n\n"}