{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nBei dem vom Rekurrenten hervorgehobenen Erkermotiv handle es sich um\nein architektonisches und baukünstlerisches Element, das sich im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbau der Zwischenkriegszeit bis\nweit in die Nachkriegszeit grosser Beliebtheit erfreut habe und bereits im\nHeimatstil zu Beginn des 20. Jahrhunderts häufig zur Anwendung gekommen sei. Auch im Werk des Architekten Otto Streicher sei das Erkermotiv\nzahlreich repräsentiert, etwa bei den ABZ-Wohnsiedlungen Ottostrasse\n(1927, im Inventar) und Sihlfeld I/II (1928 - 1929, unter Schutz). Was sodann die Fassadenmalereien von Wilhelm Hartung anbelange, so seien\ndiese ebenfalls nicht derart einzigartig, wie der Rekurrent glaubhaft machen\nwolle. Die genrehaften Szenen bildeten eine horizontal durchlaufende Bilderabfolge, die ein kontinuierliches Narrativ suggerierten. Die künstlerische\nStrategie der Bilderreihe verrate ein eher traditionelles Verständnis von\nFassaden- und Bauschmuck, welcher dem Bedürfnis nach Selbstdarstellung nach aussen zum Ausdruck verhelfe. Im Vergleich dazu seien die\nebenfalls von Wilhelm Hartung geschaffenen Erkermalereien der Siedlung\nSihlfeld I/II als ein auf die vertikalen Erkertürme bezogenes, komplexes\nBildgeschehen aus abstrakt gestalteten Wandpartien und figürlichen Darstellungen zu werten. Dieses Werk verrate ein von künstlerischer Avantgarde inspiriertes, vergleichsweise modernes Kunstverständnis, welches\nvom Rekurrenten pauschal und unbegründet als \"naiv\" und \"ungelenk\" abqualifiziert worden sei. Die im Vergleich zur Siedlung Kanzleistrasse moderne Kunstauffassung Hartungs zeige sich bei der Siedlung Sihlfeld I/II\nbesonders deutlich an den kleinteiligen, farbigen Verglasungen der Eingangstüren. Diese stellten ein Werk abstrakter Kunst dar, was im genossenschaftlichen Wohnungsbau völlig einzigartig sei. Im Übrigen seien die\nzahlreichen Fassadenmalereien von Wilhelm Hartung in Zürich auch weiterhin vorzüglich repräsentiert: Medaillons-Malerei, Gewölbe der Kuppeldecke der offenen Tramwartehalle, Kreuzplatz 11 (1918, im Inventar); \"Zug\nder Zürcherinnen auf dem Lindenhof\", Strehlgasse 14 / Schwanengasse 9\n(1924, unter Schutz seit 1966); \"Reiter\", Stüssihofstatt 11 (1925, im Inventar); \"Der Minnesänger Maness\", Manessestrasse 28 (1927, nicht im Inventar); \"Zähringer\", Zähringerstrasse 10 / Mühlegasse 19 (1927, im Inventar);\nApotheke zum Hammerstein, Rennweg 27 / Kuttelgasse 2 (1928, unter\nSchutz seit 2005); ABZ-Wohnsiedlung Sihlfeld I/II (1929, unter Schutz seit\n2012); ABZ-Wohnsiedlung Neugasse (1929, nicht im Inventar) sowie Hei-\n\nR1S.2016.05125 Seite 14\nmatwerk, Schipfe 32 (1939, im Inventar). Es treffe zwar zu, dass es sich bei\nder ABZ-Wohnsiedlung Sihlfeld I/II um eine geschlossene Hofbebauung\nhandle, die platzbildprägende Funktion und die auf Monumentalwirkung\nbedachte, symmetrische Hauptfassade mit dem erhöhten Dachaufbau sei\njedoch vergleichbar mit der ebenfalls von Otto Streicher für die ABZ geschaffenen Siedlung Ottostrasse. Beide Siedlungen zeugten vom Einfluss\nder kommunalen Wohnanlagen des \"Roten Wien\" und seien ein genossenschaftliches Bekenntnis aus der Zwischenkriegszeit zum urbanen Städtebau. Die Einschätzung des Rekurrenten, wonach die Siedlung Sihlfeld angeblich \"ästhetisch weniger ausgewogen\" sei als die Wohnsiedlung Kanzleistrasse und deswegen \"massig\" wirke, erweise sich aus denkmalpflegerischer Hinsicht jedenfalls als unhaltbar.\n\n"}