{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 12\n5.2.\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Inventarisierung von Bauten,\nGärten und Anlagen keinerlei qualifizierende Aussagen zu einem erfassten\nObjekt mache; der Inventareintrag begründe zwar die Vermutung der\nSchutzwürdigkeit, erst konkrete Schutzabklärungen im Einzelfall bzw. der\nbegründete Entscheid der zuständigen Behörde legten jedoch fest, ob und\nin welchem Grad ein Objekt für schutzwürdig befunden werde. Auch einem\nSpezialinventar komme keine erhöhte oder qualifizierte Schutzvermutung\nzu. Entgegen dem Dafürhalten des Rekurrenten sei in Bezug auf die Siedlung Kanzleistrasse nicht von einer \"unbestrittenermassen hochgradigen\nSchutzwürdigkeit\" auszugehen; diese Qualifizierung decke sich weder mit\nder Einschätzung des den Stadtrat beratenden Fachgremiums – der\nDenkmalpflegekommission der Stadt Zürich – noch derjenigen des Stadtrats als zuständige Behörde. Im Gutachten 2016 werde der Siedlung Kanzleistrasse in baukünstlerischer und städtebaulicher Hinsicht eine grosse\nBedeutung attestiert, welche deren Schutzwürdigkeit begründe. Die Denkmalpflegekommission habe die Siedlung immerhin als grundsätzlich schutzwürdig eingestuft. Ein hoher Situationswert werde der Siedlung Kanzleistrasse dabei nicht attestiert. Die Ensemblewirkung der drei Wohnsiedlungen\nSeebahn, Kanzleistrasse und Erismannhof könne hingegen bejaht werden;\naufgrund ihrer städtebaulichen, topografischen und erschliessungstechnischen Zusammengehörigkeit sowie den gemeinnützigen Bauträgerschaften\nwürden die Bauten durchaus ähnliche charakteristische Merkmale aufweisen. Sie würden sich jedoch erheblich durch Farbwahl, Aussenraumgestaltung, Gestalt und Strukturierung unterscheiden; als hochgradig schutzwürdig sei das Ensemble daher nicht zu bezeichnen. Der Begriff \"hochgradig\"\nsuggeriere eine Einzigartigkeit, die der Siedlung Kanzleistrasse weder für\nsich allein noch im Verbund mit den Siedlungen Erismannhof und Seebahn\nzukomme. Von einem hochrangigen städtebaulichen Ensemble könne etwa\nbei den drei Wissenschaftsbauten ETH-Maschinenlaboratorium, Universi-\ntäts-Hauptgebäude und ETH-Hauptgebäude ausgegangen werden. Diesem\nVergleich halte das vorliegende Ensemble jedoch nicht stand. Im Übrigen\nsei zu betonen, dass der Quartierbereich zwischen Bahneinschnitt und\nHardau in städtebaulicher und architektonischer Hinsicht nicht ausschliesslich homogen strukturiert bzw. \"weitgehend unverändert in Struktur und\nSubstanz geblieben\" sei, wie seitens des Rekurrenten behauptet werde.\nAusserdem könne der bestehenden Siedlungsstruktur auch mit dem ge-\n\nR1S.2016.05125 Seite 13\nplanten Ersatzneubau von Müller Sigrist Architekten Rechnung getragen\nwerden.\n\n"}