{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "649207fe61bbb2bf3901eaef513b5fc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nDie Vorinstanz berufe sich sodann aufs Leitbild Seebahn-/Hohlstrasse, dem\nallerdings kein rechtsverbindlicher Charakter zukomme. Dieses postuliere\neine Veränderung der Bevölkerungsstruktur im Quartier mittels Abbruch\nund Neubau der Siedlungen. Der sozialpolitische Auftrag der gemeinnützigen Wohnbauträger könne angeblich nicht mehr gewährleistet werden, weil\ndas soziale Gleichgewicht im Quartier gestört sei; die Wohnungen könnten\nnicht mehr an mittelständische Familien, sondern nur noch an Studierende\nund Ausländer vermietet werden. Es sei zumindest fraglich, ob es an dieser\nLage sinnvoll sei, grössere Familienwohnungen für den Mittelstand zu planen und die heutigen Mieter aus der Stadt zu drängen, zumal die Nachfrage nach günstigen Kleinwohnungen unbestrittenermassen hoch sei. Die\nMitbeteiligte habe weder behauptet noch belegt, dass Schwierigkeiten bei\nder Vermietung der vorhandenen Wohnungen bestünden. Was im Übrigen\ndie mit Verweis auf das gesetzliche Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen angestrebte Erhöhung der Bewohnerzahl anbelange, so könnte diese\nauch durch den Ausbau der Dachgeschosse oder die Aufstockung der bestehenden Siedlung gefördert werden, was in der Machbarkeitsstudie offenbar völlig vergessen gegangen sei. Damit würde auch dem wohnpolitischen Grundsatzartikel zum genossenschaftlichen Wohnen – welcher\nüberdies weitaus weniger konkret und justiziabel sei als der gesetzliche\nAuftrag zum Denkmalschutz – Genüge getan. Schliesslich werde im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeit unkritisch davon ausgegangen, dass ein Neubau energietechnisch in jedem Fall besser abschneide\nals ein Altbau. Dies möge für gewisse Epochen – insbesondere für gewisse\nHochkonjunkturbauten in der Nachkriegszeit – zwar zutreffen, gerade Genossenschaftsbauten, die vor dieser Zeit entstanden seien, zeichneten sich\nenergietechnisch jedoch regelmässig durch ihre qualitätsvolle Bauweise\naus. Auch der bauliche Zustand der Kolonie Kanzleistrasse rechtfertige\nkeinen Abbruch; gemäss Gutachten 2016 scheine die Bausubstanz in keiner Weise baufällig (vgl. act. 5.2 S. 25). Insgesamt dürfte sich der Erhalt\ndes Schutzobjekts sogar als ökologisch nachhaltigere Alternative herausstellen, zumal ein Ersatzneubau grundsätzlich immer mit Wertvernichtung\nverbunden sei und grosse Mengen an Energie und Rohstoffen (Stichwort\ngraue Energie) verschlinge.\n\n"}