{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nWas sodann die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung\nanbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass auf kommunaler Ebene mehrfach der Wille bekräftigt worden sei, die Kolonie Kanzleistrasse als einen\nbemerkenswerten Zeitzeugen einer für die Geschichte der Stadt Zürich bedeutenden Epoche zu erhalten. Die Siedlung sei in das Spezialinventar\naufgenommen, ihre Bedeutung in der räumlichen Entwicklungsstrategie des\nStadtrats untermauert und ihre Schutzwürdigkeit gutachterlich festgestellt\nworden. Das denkmalpflegerische und städtebauliche öffentliche Erhaltungsinteresse wiege mithin schwer. Eine zusätzliche Gewichtung des\nDenkmalschutzinteresses ergebe sich überdies aufgrund der Bedeutung\ndes ISOS, dessen Schutzanliegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht zu beachten seien: einerseits im Rahmen der\nNutzungsplanung, andererseits bei der Interessenabwägung (vgl.\n\nR1S.2016.05125 Seite 10\nBGr 1C_488/2015 vom 24. August 2016, E. 4.3.). Die Vorinstanz erwähne\ndas ISOS im angefochtenen Beschluss zwar, dessen Berücksichtigung im\nRahmen der Interessenabwägung fehle jedoch. Ein öffentliches Interesse\nam Abbruch und Neubau der Siedlung Kanzleistrasse, welches das erhebliche denkmalpflegerische Erhaltungsinteresse überwiegen würde, sei denn\nauch nicht dargetan worden. Bei den Interessen, auf welche sich die Vorinstanz berufe, handle es sich mehrheitlich um generelle Anliegen der heutigen Zeit (Verdichtung, Nachhaltigkeit, Sozialpolitik), welche typischerweise in einem Spannungsverhältnis zum Denkmalschutz stünden. Inwiefern die angeführten Interessen im vorliegenden Einzelfall ausschliesslich\ndurch die völlige Preisgabe des Denkmalschutzes gewahrt werden könnten, werde nicht dargelegt.\n\nDen von der Vorinstanz ins Feld geführten Interessen sei im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten: Die Lärm- und Schadstoffbelastung stelle ein\ngrundsätzliches Problem für viele Bauten in der Stadt Zürich dar und sei\nbeim streitbetroffenen Schutzobjekt nicht von besonderer – einen Abriss\nund Neubau erfordernder – Bedeutung, zumal die Belastungen bei einem\nErsatzneubau genau gleich hoch wären und mit baulichen Massnahmen\nentschärft werden müssten. Gerade im Bereich der Seebahnstrasse habe\nsich die Situation aufgrund der Südwestumfahrung zudem massiv entspannt. Zu den geltend gemachten Sanierungskosten sei im Weiteren zu\nbemerken, dass es sich hierbei um Berechnungen der am Abriss interessierten Mitbeteiligten handle, mithin um blosse Parteibehauptungen, die\nweder nachvollziehbar noch belegt seien. Ausserdem sei der behauptete,\naber nicht substantiierte Preisunterschied teilweise von Subventionen abhängig. Hinzu komme, dass auch beim Neubauprojekt von Müller Sigrist\nArchitekten die zu erwartenden Erstellungskosten 7 - 13 % über dem vorgegebenen Benchmark liegen würden (vgl. Studienauftragsbericht, S. 21).\nInwiefern ein Ersatzneubau kostengünstiger sei als eine Sanierung bzw.\nbesser geeignet wäre, den genossenschaftlichen Auftrag zu fördern, werde\njedenfalls nicht dargelegt. Ohnehin stelle das Neubauprojekt einen grundlegenden Eingriff in das charakteristische Erscheinungsbild des heute aussergewöhnlich intakten Quartiers dar und bewirke eine aus städtebaulicher\nSicht zu weitgreifende Veränderung, zumal im Rahmen der Machbarkeitsstudie sowohl das Amt für Städtebau als auch die Stadtentwicklung Zürich\neinen Erhalt bzw. Teilerhalt der Kolonie Kanzleistrasse favorisierten. Hinzu\nkomme, dass sich das Neubauprojekt hinsichtlich seiner Gestaltung nicht in\ndas Quartierbild einfüge und auch in Bezug auf das unbestrittenermassen\n\nR1S.2016.05125 Seite 11\nzu erhaltende Schutzobjekt Erismannhof problematisch erscheine (§ 238\nAbs. 2 PBG).\n\n"}