{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 8\nSeebahn und Kanzleistrasse werde – trotz ihres jeweils individuellen Charakters – uneingeschränkt bejaht (vgl. act. 5.2 S. 7). Die Siedlung Kanzleistrasse sei im \"Spezialinventar Wohnsiedlungen\" aufgeführt; nichtsdestotrotz\nbeabsichtige die Vorinstanz nun ausgerechnet, eines der Paradebeispiele\nfür den Siedlungsbau in der Stadt Zürich dem Abbruch preiszugeben. Der\nentsprechende Inventareintrag beschreibe die Siedlung Kanzleistrasse als\n\"quartierprägenden Teil des schützenswerten Siedlungsensembles Sihlfeld/Seebahneinschnitt\". Zusätzlich zum erheblichen Eigenwert werde der\nstreitbetroffenen Wohnkolonie somit auch ein hoher Situationswert attestiert, wobei der Inventareintrag die Erhaltung der Gesamtanlage mit den\nMalereien empfehle. Überdies bilde die Siedlung Kanzleistrasse – zusammen mit den Siedlungen Erismannhof und Seebahn – ein hochgradig\nschützenswertes Dreier-Ensemble, weshalb sie nicht isoliert, sondern immer auch in Bezug auf die anderen Ensembleteile zu betrachten sei. Auch\nwenn die drei Siedlungen stilistisch nicht identisch seien, so würden sie\naufgrund ihrer städtebaulichen, topographischen und erschliessungstechnischen Zusammengehörigkeit sowie der gemeinnützigen Bauherrschaften\nähnliche charakteristische Merkmale aufweisen (vgl. act. 5.2 S. 18). Die\nFassadengestaltung der Siedlung Kanzleistrasse werde einerseits vom sich\nwiederholenden Architekturmotiv des Erkers geprägt, andererseits stellten\ndie Fassadenmalereien von Wilhelm Hartung eine Besonderheit dar, welche diese Siedlung von den anderen beiden Ensembleteilen abhebe. Gerade diese Fassadenbilder würden Zürcher Architektur- und Sozialgeschichte auf eine einzigartige Weise ablesbar und erlebbar machen; mit der\nangestrebten Inventarentlassung seien jedoch auch die Malereien von Hartung dem Untergang geweiht. Sollten zwei Drittel dieser bemerkenswerten\nAbfolge abgebrochen werden, würde auch der zu erhaltende Erismannhof\nin seiner Qualität als Teil dieses schützenswerten Ensembles beeinträchtigt. Der Architekt Otto Streicher habe sich sehr intensiv mit dem genossenschaftlichen Wohnungsbau beschäftigt; das Gutachten stufe die Siedlung\nKanzleistrasse denn auch als charakteristisch für sein Schaffen in den\n1920er-/1930er-Jahren ein (vgl. act. 5.2 S. 24). Die Vorinstanz berufe sich\nim angefochtenen Beschluss fälschlicherweise auf die unter Schutz stehende Siedlung Sihlfeld I/II als Vergleichsobjekt, unter Betonung der \"analogen Verwendung von dreieckigen Erkerbauten und die für Zürich grosse\nBedeutung der expressiven Wandmalereien\". Dabei werde indes verkannt,\ndass sich die Siedlung Sihlfeld I/II gar nicht als Vergleichsobjekt eigne: bei\nder Siedlung Sihlfeld I/II handle es sich namentlich um eine gewöhnliche,\n\nR1S.2016.05125 Seite 9\nnicht geschlossene Randbebauung, die von der Anlage her wenig ansprechend sei. Die Gebäudezeilen wirkten massig und seien ästhetisch weniger\nausgewogen als bei der Siedlung Kanzleistrasse. Zwar weise die Siedlung\nSihlfeld ebenfalls spitze Erker und Malereien von Hartung auf, diese seien\naber naiver, ungelenker und in den Motiven sowie in der Ausführung weniger modern. Auch bilde die Siedlung Sihlfeld nicht Teil eines Ensembles.\nImmerhin handle es sich bei der Siedlung Sihlfeld um ein hervorragendes\nBeispiel einer gelungenen Sanierung einer genossenschaftlichen Wohnsiedlung aus den 1920er-Jahren.\n\nDer Innenhof der Kolonie Kanzleistrasse sei im kommunalen Inventar der\nschützenswerten Gärten und Anlagen enthalten. Notwendigerweise seien\ndas Gebäude und die Gestaltung der Aussenräume sowohl in baukünstlerischer als auch sozialgeschichtlicher Hinsicht eng miteinander verknüpft.\nZur Schutzwürdigkeit der separat inventarisierten Aussenräume habe die\nGartendenkmalpflege ein Gutachten erstellen lassen (vgl. act. 5.9). Dieses\nstufe in erster Linie die Ausdehnung der Grünflächen als schutzwürdig ein,\nwogegen es den Schutz von einzelnen Pflanzen lediglich in sekundärer\nHinsicht empfehle (vgl. act. 5.9 S. 23). Im Widerspruch dazu seien im angefochtenen Beschluss ausschliesslich einzelne Bäume geschützt worden.\nDer Schutz von acht Einzelbäumen sei zwar grundsätzlich zu begrüssen,\nwerde der Qualität des betroffenen Gartenobjekts aber nicht gerecht, zumal\ndie Schutzwürdigkeit der Aussenräume gerade nicht im Bestand von alten\nBäumen, sondern in der programmatischen Konzeption von Freiräumen\nbegründet sei.\n\n"}