{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nSodann sei daran zu erinnern, dass die Stadt Zürich verschiedene gesetzliche Aufträge zu erfüllen habe. Seit Mai 2014 verpflichte Art. 1 Abs. 2 lit. abis\ndes Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) die Gemeinden zu einer Siedlungsentwicklung nach innen. Gemäss den Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans habe sich die Stadt Zürich für ihre Planung\nam Bevölkerungswachstum zu orientieren; aufgrund der aktuellen Entwicklungsprognosen bedeute dies, dass bis im Jahr 2040 Raum für 80'000 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner bereitgestellt werden müsse. Die\ndafür notwendige Verdichtung solle nachhaltig, sozialverträglich und qualitätsvoll erfolgen. Das Neubauprojekt von Müller Sigrist Architekten, das als\nSieger des im Jahr 2015 durchgeführten Studienauftrags für den Ersatz der\nWohnsiedlung Kanzleistrasse hervorgegangen sei, sehe neu 210 anstelle\nder bisher 156 Wohnungen vor, womit Platz für ca. 300 zusätzliche Bewohnerinnen und Bewohner geschaffen werde. Dies entspreche ungefähr einer\nVerdoppelung der heutigen Bewohnerzahl. Weiter habe sich die Zürcher\nStimmbevölkerung im Jahr 2011 mit grosser Mehrheit für den wohnpolitischen Grundsatzartikel ausgesprochen, welcher zum Ziel habe, den Anteil\nder Mietwohnungen in der Hand von gemeinnützigen Bauträgern schrittweise auf einen Drittel zu erhöhen. Dabei sollen insbesondere die Bedürfnisse von Familien und älteren Menschen sowie die Anforderungen des\nökologischen Wohnungsbaus berücksichtigt werden, was bei dem geplanten Neubauprojekt der Fall sei. Die Gemeindeordnung verpflichte die Stadt\nZürich überdies dazu, eine nachhaltige Entwicklung im Hinblick auf die Erreichung der 2000-Watt-Gesellschaft zu verfolgen.\n\nZusammenfassend werde mit dem Abbruch und Neubau der Siedlung\nKanzleistrasse bzw. mit der Verbesserung des Wohnangebots die langfristige Entwicklung im Quartier Hard positiv beeinflusst, woran die Stadt Zürich ein sehr grosses Interesse habe. Der Ersatzneubau leiste einen qualitätsvollen Beitrag an die Quartiersbelebung, die innere Verdichtung, die Erhöhung des Anteils an gemeinnützigem Wohnraum sowie die Erreichung\n\nR1S.2016.05125 Seite 7\nder Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft. Zudem werde mit dem Ersatzneubau\ndie städtebauliche Integration in die Quartierstruktur im Sinne des im Oktober 2010 abgeschlossenen Leitbilds Seebahn-/Hohlstrasse gewährleistet.\nDas Leitbild basiere wiederum auf den vom Stadtrat Zürich im Jahr 2009\nverabschiedeten und gemeinsam mit den Baugenossenschaften BEP, ABZ\nund GBMZ (Gemeinnützige Bau- und Mietergenossenschaft Zürich) erarbeiteten Leitsätzen für eine zukunftsgerichtete und sozialverträgliche Weiterentwicklung des Bullingerquartiers und der in diesem Zusammenhang\ndurchgeführten städtebaulichen Machbarkeitsstudie. Insgesamt würden die\ngenannten öffentlichen Interessen somit das öffentliche Interesse am Erhalt\nder Wohnsiedlung Kanzleistrasse überwiegen. Hinzu komme, dass Otto\nStreicher als Hausarchitekt der Mitbeteiligten in der Zwischenkriegszeit insgesamt 12 Wohnsiedlungen in der Stadt Zürich realisiert habe. Hiervon seien insgesamt drei Siedlungen im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte aufgeführt: neben der Siedlung Kanzleistrasse handle es sich um die Siedlungen Ottostrasse (1927) und Sihlfeld I/II\n(1928 - 1929), wobei letztere seit 2012 gar unter Denkmalschutz stehe.\nDiese beiden auf Monumentalwirkung bedachten, grossmassstäblichen\nWohnanlagen zählten zu den bedeutendsten Werken der Pionierphase des\nGenossenschaftlichen Wohnungsbaus der 1920er-Jahre. Die analoge Verwendung von dreieckigen Erkerbauten und die für Zürich grosse Bedeutung\nder expressiven Wandmalereien an den Fassaden der Siedlung Sihlfeld I/II\nrechtfertigten auch unter diesem Gesichtspunkt eine Inventarentlassung\nder in baukünstlerischer Hinsicht bescheidener ausgestalteten Siedlung\nKanzleistrasse. Die Typologie der eingezogenen Loggien bleibe sodann bei\nder Siedlung Ottostrasse als wichtiges Referenzwerk von Otto Streicher erhalten. Die suspensiv-bedingte Inventarentlassung der Siedlung Kanzleistrasse sei daher insgesamt eine geeignete und erforderliche Massnahme,\num die in den aufgezeigten Interessen liegenden Ziele zu erreichen.\n\n5.1.\nDer Rekurrent hält die Wohnsiedlung Kanzleistrasse demgegenüber für ein\nhochkarätiges Schutzobjekt. Davon zeuge insbesondere das Gutachten\n2016, welches unzweideutig festhalte, dass die Siedlung Kanzleistrasse\naufgrund ihrer städtebaulichen, baukünstlerischen und sozialgeschichtlichen Bedeutung ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs.1 lit. c PBG darstelle. Auch die Ensemblequalität der drei Wohnsiedlungen Erismannhof,\n\n"}