{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 5\n4.\nDie Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen\ndamit, dass die Wohnsiedlung Kanzleistrasse zwar in baukünstlerischer\nund städtebaulicher Hinsicht von grosser Bedeutung sei, Bestandteil eines\ndreiteiligen Siedlungsensembles entlang der Seebahnlinie bilde und auch\ninnerhalb des Siedlungsverbundes Sihlfeld von hohem städtebaulichem\nWert sei, einer Unterschutzstellung jedoch gewichtige öffentliche und private Interessen entgegenstünden. Namentlich sei die Siedlung Kanzleistrasse – trotz Südwestumfahrung – nach wie vor einer starken Lärm- und\nLuftschadstoffbelastung ausgesetzt; nicht nur entlang der Seebahnstrasse,\nsondern auch in den Querstrassen seien die Immissionsgrenzwerte teilweise überschritten. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung aller wirtschaftlichen\nund denkmalpflegerischen Aspekte stelle eine teure Sanierung der bestehenden Siedlung daher keine nachhaltige Lösung dar, zumal sich dadurch\ndie strukturellen Mängel der Wohnungen (kleine und unflexible Wohnungsgrundrisse, Ausrichtung der Wohn- und Schlafräume zur lärmigen Seebahnstrasse, Schallschutz) nicht beheben liessen. Auch die erheblichen finanziellen Belastungen, die mit einer Sanierung der bestehenden Liegenschaft einhergehen würden, dürften nicht ausser Acht gelassen werden.\nBerechnungen der Mitbeteiligten hätten ergeben, dass bereits eine einfache Instandsetzung der heutigen Wohnungen zu Mietzinsaufschlägen von\nrund 14 Prozent führen würde. Um die bestehenden Defizite – unter anderem zu geringe Wohnflächen, bescheidener Ausbaustandard, zu einseitiger\nWohnungsmix, geringer Schallschutz, schlechte Energiebilanz, hohe Lärmbelastung, fehlende Behindertengerechtigkeit – zu beheben, wären weitergehende strukturelle Verbesserungen notwendig, wie beispielsweise Wohnungszusammenlegungen, Grundrissänderungen, Anbau von Balkonen\nsowie Einbau von Personenliften. Solche Massnahmen hätten noch höhere\nMietzinsaufschläge zur Folge, was im Widerspruch zum sozialpolitischen\nAuftrag der Baugenossenschaften zur Förderung bezahlbaren Wohnraums\nstehe. Zudem würden solche strukturellen Massnahmen das originale Fassadenbild zerstören, und es entstünden unverhältnismässig viele 2-Zim-\nmerwohnungen respektive unverhältnismässig grosse und damit teure\nWohnungen. Abgesehen davon seien gewisse notwendige Sanierungsmassnahmen aufgrund der Statik-/Grundrissstruktur, der mittleren Hofbauzeile, der geschützten Bäume und Erker gar nicht möglich. Demgegenüber\nführe ein Ersatzneubau mit zeitgemässen, grösseren, dem heutigen genossenschaftlichen Standard entsprechenden Wohnungen zu vergleichsweise\n\nR1S.2016.05125 Seite 6\ngeringeren Mieten pro Quadratmeter. Auch ein Teilabbruch bzw. -neubau\nentlang der Seebahnstrasse sei geprüft worden; damit könnte die Problematik der Lärm- und Feinstaubbelastung zwar entschärft werden, in wirtschaftlicher Hinsicht wäre ein solches Vorhaben jedoch ebenfalls unverhältnismässig, zumal die erwähnten Probleme hinsichtlich Wohnungsmix, -\ngrössen und -standard für die übrigen Siedlungsteile bestehen bleiben würden.\n\n"}