{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. 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Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nR1S.2016.05125 Seite 3\nder Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Zürich in der Quartiererhaltungszone. Die Siedlung wurde 1930 durch den Architekten Otto Streicher\nals offene Blockrandbebauung mit Wohnmitteltrakt und zwei begrünten Innenhöfen erbaut und weist Fassadenmalereien von Wilhelm Hartung auf.\nZusammen mit den angrenzenden, fast gleichzeitig entstandenen Wohnsiedlungen \"Seebahn\" der Baugenossenschaft des eidgenössischen Personal (BEP, 1930) und \"Erismannhof\" (im Eigentum der Stadt Zürich,\n1927 - 1928) bildet sie das südliche Endstück einer städtebaulichen Dreierabfolge, welche sich dem Verlauf des tiefer gelegenen Bahntrassees der\nSeebahnlinie anpasst.\n\nDie Wohnsiedlung Kanzleistrasse ist im kommunalen Inventar der kunstund kulturhistorischen Schutzobjekte (\"Spezialinventar Wohnsiedlungen\")\nenthalten und ist Bestandteil des Siedlungsverbundes Sihlfeld, der sieben\ngemeinnützig erstellte Wohnsiedlungen umfasst, welche allesamt zwischen\nden Jahren 1923 und 1931 erbaut worden sind. Überdies ist das Sihlfeld-\nQuartier, zu welchem auch die Wohnsiedlung Kanzleistrasse gehört, im\nBundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler\nBedeutung (ISOS) mit Erhaltungsziel A vermerkt, welches für Substanzerhaltung steht. Die unter anderem mit Bezug auf die Stadt Zürich revidierte\nVerordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortbilder der\nSchweiz (VISOS) ist allerdings erst per 1. Oktober 2016 und damit nach\nFällung des angefochtenen Beschlusses in Kraft getreten.\n\n2.2.\nIm Jahr 2008 wandte sich die Mitbeteiligte an die städtische Denkmalpflege\nund ersuchte um Abklärung der Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse bzw. um deren Entlassung aus dem kommunalen Inventar der\nkunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte. Die Mitbeteiligte erhoffte sich\nmit diesem Provokationsbegehren Planungssicherheit im Zusammenhang\nmit der Erneuerung der Siedlung Kanzleistrasse; geplant ist ein vollständiger Abbruch bzw. Ersatzneubau der Siedlung. Im Rahmen der Schutzabklärung kamen die Denkmalpflege der Stadt Zürich wie auch die städtische\nDenkmalpflegekommission zum Schluss, dass die Siedlung Seebahn in\nstädtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht ein Schutzobjekt darstelle.\nAuch die Vorinstanz anerkannte im angefochtenen Beschluss die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Baute, verzichtete jedoch\naus Gründen der Verhältnismässigkeit auf Schutzmassnahmen und ent-\n\nR1S.2016.05125 Seite 4\nliess die Wohnsiedlung samt den dazugehörigen Aussenräumen aus dem\nInventar. Davon ausgenommen sind einzig die mit verwaltungsrechtlichen\nSchutzvertrag vom 4. Oktober 2010 auserwählten Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, namentlich zwei Blutbuchen und sechs Linden (act. 5.10).\n\n3.1.\nIm Rahmen seiner Triplik vom 9. Februar 2017 hat der Rekurrent die Einholung eines Gutachtens der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK)\nbeantragt für den Fall, dass an der sehr hohen Bedeutung des Ensembles\nder drei Siedlungen Kanzleistrasse, Seebahn und Erismannhof gezweifelt\nwürde. Diesfalls wäre gutachterlich zu klären, welcher Schutzrang dem Ensemble attestiert werden müsste und ob es sich um ein Schutzobjekt von\nkantonaler Bedeutung handle.\n\n3.2.\nSofern in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt\nhaben, ist ein weiteres Gutachten bzw. Obergutachten nur dann einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage\nbestehen (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Solche begründeten Zweifel liegen beim Gutachten vom 9. Mai 2016 zuhanden der\nDenkmalpflegekommission (act. 5.2, nachfolgend: Gutachten 2016) nicht\nvor und werden seitens des Rekurrenten auch nicht vorgebracht. Die\nSchutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Kanzleistrasse wurde im Rahmen des\nGutachtens 2016 einlässlich abgeklärt. Zudem ist auch das Baurekursgericht als Fachgericht in der Lage, die Siedlung Kanzleistrasse in denkmalpflegerischer Hinsicht zu bewerten. Aufgrund der Akten sowie der anlässlich des Abteilungsaugenscheins getroffenen Feststellungen ist der Sachverhalt vorliegend genügend klar, um insbesondere auch den Grad der\nSchutzwürdigkeit des fraglichen Objektes – auch im Kontext der angesprochenen Dreierabfolge – zu beurteilen. Von der Einholung eines Gutachtens\nder Kantonalen Denkmalpflegekommission kann deshalb abgesehen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sich ein zusätzliches Obergutachten aufdrängt, nicht vom materiellen Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens abhängig gemacht werden kann.\n\n"}