{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2017-05-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2017_2017-05-05.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0062-2017_vom_5._mai_2017__kanzleistrasse_.pdf", "Checksum": "f3bffa783dfcfe3e0234607c3e0e6007"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:24", "Checksum": "649207fe61bbb2bf3901eaef513b5fc2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 05.05.2017 BRGE I Nr. 0062/2017\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" Zürich. | Der Stadtrat verzichtete zu Recht auf die Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" inkl. Aussenräume und entliess sie aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte bzw. aus dem Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. Davon ausgenommen sind insgesamt 8 Solitärbäume im Innenhof der Siedlung, welche gestützt auf einen verwaltungsrechtlichen Schutzvertrag mit der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt wurden. Die streitbetroffene Baute ist zwar in städtebaulicher und baukünstlerischer Hinsicht grundsätzlich als Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einzustufen, von einer hochgradigen Schutzwürdigkeit ist jedoch nicht auszugehen. Insgesamt vermag daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der Realisierung einer Ersatzüberbauung nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses des Zürcher Heimatschutzes.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2016.05125\nBRGE I Nr. 0062/2017\n\nEntscheid vom 5. Mai 2017\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Walter Baumann, Gerichtsschreiberin Anna Frey\n\nin Sachen Rekurrent\nZürcher Heimatschutz ZVH, Eichstrasse 29, 8045 Zürich\n\ngegen Rekursgegner\n1. Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. Allgemeine Baugenossenschaft Zürich ABZ, Gertrudstrasse 103,\n8003 Zürich\n\nbetreffend Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 24. August 2016; Verzicht auf\nUnterschutzstellung und Entlassung aus dem Inventar Vers.-\nNrn. 26404173, 26404177, 26404181, 26404185, Kat.-Nr. AU3970, Erismannstrasse 45-55, Kanzleistrasse 151-163, Karl-Bürki-Strasse 2-10, Seebahnstrasse 193-201, Zürich 4 - Aussersihl\n______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 24. August 2016 verzichtete der Stadtrat von Zürich auf\ndie Unterschutzstellung der Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\" auf der Parzelle\nKat.-Nr. AU3970 an der Erismannstrasse 45 - 55, Kanzleistrasse 151 - 163,\nKarl-Bürkli-Strasse 2 - 10 und Seebahnstrasse 193 - 201 in Zürich 4 - Aussersihl, und verfügte deren suspensiv-bedingte Entlassung aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, sobald aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung die Baufreigabe für den Ersatzneubau erteilt werde. Mit Ausnahme zweier Blutbuchen\n(Fagus silvatica \"Atropunicea\") und sechs Sommerlinden (Tilia platyphyllos)\nim Innenhof der Wohnsiedlung, die gestützt auf den verwaltungsrechtlichen\nSchutzvertrag vom 4. Oktober 2010 unter Schutz gestellt wurden, entliess\nder Stadtrat auch sämtliche Aussenräume aus dem kommunalen Inventar\nder schützenswerten Gärten und Anlagen.\n\nB.\nHiergegen wandte sich der Zürcher Heimatschutz mit Rekurseingabe vom\n31. Oktober 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit damit nicht die Unterschutzstellung der insgesamt acht Solitärbäume verfügt wurde, und die\nVorinstanz sei einzuladen, die Wohnsiedlung Kanzleistrasse einschliesslich\nAussenräume in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.\n\nC.\nMit Verfügung vom 4. November 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk\ngenommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nSowohl die Vorinstanz als auch die Mitbeteiligte liessen sich hierauf fristgerecht vernehmen und schlossen je mit Eingaben vom 7. Dezember 2016\nauf Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten.\n\nR1S.2016.05125 Seite 2\nE.\nMit Replik vom 3. Januar 2017 sowie je mit Dupliken vom 26. Januar 2017\nhielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nF.\nAm 8. Februar 2017 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf Lokal durch.\n\nG.\nMit Triplik vom 9. Februar 2017 sowie Quadrupliken vom 17. Februar 2017\nbzw. 23. Februar 2017 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.\n\nH.\nAuf die Vorbringen der Parteien sowie die anlässlich des Augenscheins\ngemachten Feststellungen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies\nfür die Entscheidfindung erforderlich erscheint.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nGemäss § 338b Abs. 1 lit. a PBG sind gesamtkantonal tätige Verbände, die\nsich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss dem Naturund Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zum Rekurs gegen Anordnungen und Erlasse berechtigt, soweit sich diese auf den\nIII. Titel (Natur- und Heimatschutz, §§ 203 – 217 PBG) oder § 238 Abs. 2\nPBG stützen. Der Rekurrent erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf\nden Rekurs einzutreten.\n\n2.1.\nDie streitbetroffene genossenschaftliche Wohnsiedlung \"Kanzleistrasse\"\nbefindet sich im Alleineigentum der Mitbeteiligten und liegt gemäss gelten-\n\n"}