Dass die Rekurrentin am 22. August 2013 ein neues Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gestellt hatte, ändert daran nichts. Dieses neuerliche Gesuch war bezüglich der streitbetroffenen Grundbuchanmeldung verspätet, hätte es doch innert 30 Tagen erfolgen müssen. Wäre dieses neuerliche Gesuch vom zuständigen Bezirksrat positiv beurteilt worden, hätte die Rekurrentin den Grunderwerb wiederum beim Grundbuchamt anmelden können. Die Abweisung der ersten Anmeldung erlangt keine materielle Rechtskraft in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäfts definitiv nicht möglich ist. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist.