Die Rekurrentin hat zwar unbestrittenermassen innert der ihr angesetzten Frist beim Bezirksrat um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht nachgesucht, dieses Gesuch jedoch konkludent wieder zurückgezogen. Damit hat sie auf die Beurteilung der Frage der Bewilligungspflicht innert der ihr anberaumten Frist verzichtet. Es war nur folgerichtig, dass die Vorinstanz, nachdem ihr die Rechtskraft des Abschreibungsentscheides mitgeteilt worden war, die Grundbuchanmeldung androhungsgemäss abgewiesen hat.