Wenn ein Erlass des Bundes vorsieht, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungs- oder Bewilligungsverfahrens an (Art 88 Abs. 1 GBV). Abs. 3 der Bestimmung sieht für den Fall, dass das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder die Bewilligung verweigert wird, die Abweisung der Anmeldung durch das Grundbuchamt vor.