Von einer Verletzung von Art. 88 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) könne nicht die Rede sein. 5. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BewG setzt der Grundbuchverwalter, wenn er die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann, das Verfahren aus und räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf; er weist die - 2-