Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass das innert Frist angehobene Verfahren zur Feststellung der Nichtbewilligungspflicht vom zuständigen Bezirksrat rechtskräftig abgeschrieben worden sei. Das Bewilligungsverfahren sei damit abgeschlossen gewesen, ohne dass die Rekurrentin eine rechtskräftige Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht oder eine rechtskräftige Bewilligung vorgelegt hätte. Gemäss der Wegleitung für die Grundbuchämter zum Bewilligungsgesetz des Bundesamtes für Justiz sei die Grundbuchanmeldung daher abzuweisen gewesen. Vom neuerlichen Gesuch sei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Von einer Verletzung von Art.