4. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses vor, das Verfahren um die Feststellung der Nichtbewilligung sei noch nicht erledigt, weshalb die Vorinstanz keine Abweisung der Grundbucheintragung hätte verfügen dürfen. Es sei zwar richtig, dass das erste Feststellungsverfahren vom Bezirksrat zufolge konkludenten Rückzugs abgeschrieben worden sei. Am 22. August 2013 habe die Rekurrentin jedoch ein neuerliches Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gestellt. Dieses Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Grundbuchanmeldung nicht abgewiesen werden dürfe.