Nachdem die Rekurrentin ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Bezirksrat das Verfahren eingeleitet hatte, schrieb er es in der Folge wegen konkludenten Rückzugs des Gesuches als erledigt ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft, worauf der Grundbuchverwalter mit der angefochtenen Verfügung die Anmeldung ablehnte. Aus den Erwägungen: