BRGE I Nr. 0062/2014 vom 30. Mai 2014 in BEZ 2014 Nr. 51 Die Rekurrentin plante den Erwerb einer Stockwerkeigentumseinheit. Da der Grundbuchverwalter die Bewilligungspflicht des Grunderwerbs gestützt auf das Bundesgesetz über den Grundstückserwerb durch Personen im Ausland nicht ohne weiteres ausschliessen konnte, setzte er der Rekurrentin eine 30- tägige Frist an, um beim Bezirksrat die Feststellung der Nichtbewilligungspflicht bzw. eine Bewilligung für den Grundstückerwerb einzuholen. Nachdem die Rekurrentin ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Bezirksrat das Verfahren eingeleitet hatte, schrieb er es in der Folge wegen konkludenten Rückzugs des Gesuches als erledigt ab.