{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0062-2014_2014-05-30.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0062_2014_485.pdf", "Checksum": "5c6590ed5c81f7f91d25a54aee62eb68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0062/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0062/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0062/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 30.05.2014 BRGE I Nr. 0062/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. 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Nachdem die\nRekurrentin ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Bezirksrat das\nVerfahren eingeleitet hatte, schrieb er es in der Folge wegen konkludenten\nRückzugs des Gesuches als erledigt ab. Dieser Beschluss erwuchs in\nRechtskraft, worauf der Grundbuchverwalter mit der angefochtenen Verfügung\ndie Anmeldung ablehnte.\n\nAus den Erwägungen:\n\n4. Die Rekurrentin bringt zur Begründung ihres Rekurses vor, das\nVerfahren um die Feststellung der Nichtbewilligung sei noch nicht erledigt,\nweshalb die Vorinstanz keine Abweisung der Grundbucheintragung hätte\nverfügen dürfen. Es sei zwar richtig, dass das erste Feststellungsverfahren vom\nBezirksrat zufolge konkludenten Rückzugs abgeschrieben worden sei. Am 22.\nAugust 2013 habe die Rekurrentin jedoch ein neuerliches Gesuch um\nFeststellung der Nichtbewilligungspflicht gestellt. Dieses Verfahren sei noch\nnicht rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die Grundbuchanmeldung nicht\nabgewiesen werden dürfe.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, dass das innert Frist angehobene\nVerfahren zur Feststellung der Nichtbewilligungspflicht vom zuständigen\nBezirksrat rechtskräftig abgeschrieben worden sei. Das Bewilligungsverfahren\nsei damit abgeschlossen gewesen, ohne dass die Rekurrentin eine\nrechtskräftige Feststellungsverfügung über die Nichtbewilligungspflicht oder\neine rechtskräftige Bewilligung vorgelegt hätte. Gemäss der Wegleitung für die\nGrundbuchämter zum Bewilligungsgesetz des Bundesamtes für Justiz sei die\nGrundbuchanmeldung daher abzuweisen gewesen. Vom neuerlichen Gesuch\nsei sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Von einer Verletzung von Art. 88 Abs.\n3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung (GBV) könne nicht die Rede sein.\n\n5. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BewG setzt der Grundbuchverwalter, wenn er die\nBewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann, das Verfahren aus\nund räumt dem Erwerber eine Frist von 30 Tagen ein, um die Bewilligung oder\ndie Feststellung einzuholen, dass er keiner Bewilligung bedarf; er weist die\n- 2-\n\nAnmeldung ab, wenn der Erwerber nicht fristgerecht handelt oder die\nBewilligung verweigert wird. Wenn ein Erlass des Bundes vorsieht, dass das\nGrundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor\neine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft\neiner Bewilligung bedarf, trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das\nTagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass\nvorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungs- oder Bewilligungsverfahrens an (Art 88 Abs. 1 GBV). Abs. 3 der Bestimmung sieht für den Fall,\ndass das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet\noder die Bewilligung verweigert wird, die Abweisung der Anmeldung durch das\nGrundbuchamt vor.\n\nDie Rekurrentin hat zwar unbestrittenermassen innert der ihr angesetzten\nFrist beim Bezirksrat um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht nachgesucht,\ndieses Gesuch jedoch konkludent wieder zurückgezogen. Damit hat sie auf die\nBeurteilung der Frage der Bewilligungspflicht innert der ihr anberaumten Frist\nverzichtet. Es war nur folgerichtig, dass die Vorinstanz, nachdem ihr die Rechtskraft des Abschreibungsentscheides mitgeteilt worden war, die Grundbuchanmeldung androhungsgemäss abgewiesen hat.\n\nDass die Rekurrentin am 22. August 2013 ein neues Gesuch um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht gestellt hatte, ändert daran nichts. Dieses\nneuerliche Gesuch war bezüglich der streitbetroffenen Grundbuchanmeldung\nverspätet, hätte es doch innert 30 Tagen erfolgen müssen. Wäre dieses\nneuerliche Gesuch vom zuständigen Bezirksrat positiv beurteilt worden, hätte\ndie Rekurrentin den Grunderwerb wiederum beim Grundbuchamt anmelden\nkönnen. Die Abweisung der ersten Anmeldung erlangt keine materielle\nRechtskraft in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäfts definitiv nicht\nmöglich ist.\n\n6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n"}