8.4. Zusammenfassend vermag das öffentliche Interesse an der Erhaltung der streitbetroffenen Siedlung die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen somit nicht zu überwiegen. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz die Siedlung Seebahn inkl. Aussenräume (Vorgärten und Innenhof) aus dem Kreis der möglichen Schutzobjekte entlassen bzw. auf Schutzmassnahmen verzichtet hat. 9.1. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. [….] R1S.2016.05116 Seite 24