Notwendig wären tiefgreifende strukturelle Sanierungsmassnahmen – wie beispielsweise die Umkehr der Wohnungsgrundrisse –, was wiederum in wirtschaftlicher Hinsicht unverhältnismässig wäre. Wie vorstehend dargelegt, ist die Schutzwürdigkeit der Siedlung Seebahn und damit das denkmalpflegerische Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts lediglich als mittel einzustufen. Demnach rechtfertigt es sich vorliegend, den finanziellen Interessen der Mitbeteiligten einiges Gewicht beizumessen (vgl. dazu BGr 1P.584/1995, E. 6b, in ZBl 1996 366 ff.).