Hierbei handelt es sich durchwegs um legitime öffentliche Interessen, denen die Vorinstanz im Rahmen der Güterabwägung zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen hat. Die architektonische Ausgestaltung des Neubauvorhabens bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird vielmehr im Rahmen eines späteren Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sein. Entsprechend erweist sich die vom Rekurrenten bemängelte Einordnung des Neubauprojekts respektive fehlende Bezugnahme auf das zu erhaltende Schutzobjekt "Erismannhof" (§ 238 Abs. 2 PBG) im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht.