R1S.2016.05116 Seite 21 den Standpunkt stellt, dass mit dem geplanten Neubauvorhaben "Pinarello" den im Leitbild erwähnten, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen Rechnung getragen werde bzw. ein qualitativ gleichwertiger Ersatz für die bestehende Siedlung geschaffen werde, so ist dies nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich durchwegs um legitime öffentliche Interessen, denen die Vorinstanz im Rahmen der Güterabwägung zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen hat.