Bei den Interessen, auf welche sich die Vorinstanz berufe, handle es sich mehrheitlich um generelle Anliegen der heutigen Zeit (Verdichtung, Nachhaltigkeit, Sozialpolitik), welche typischerweise in einem Spannungsverhältnis zum Denkmalschutz stünden. Inwiefern die angeführten Interessen im vorliegenden Einzelfall ausschliesslich durch die völlige Preisgabe des Denkmalschutzes gewahrt werden könnten, werde nicht dargelegt; ebenso wenig lege die Vorinstanz dar, wieso sie im Rahmen ihres Auswahlermessens ausgerechnet das hochkarätigste Beispiel einer Gi- umini-Siedlung zum Abbruch freizugeben beabsichtige.