R1S.2016.05116 Seite 9 tungsinteresse wiege mithin schwer. Eine zusätzliche Gewichtung des Denkmalschutzinteresses ergebe sich überdies aufgrund der Bedeutung des ISOS, dessen Schutzanliegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht zu beachten seien: einerseits im Rahmen der Nutzungsplanung, andererseits bei der Interessenabwägung (vgl. BGr 1C_488/2015 vom 24. August 2016, E. 4.3.). Die Vorinstanz erwähne das ISOS im angefochtenen Beschluss zwar, dessen Berücksichtigung im Rahmen der Interessenabwägung fehle jedoch.