4. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen damit, dass die Wohnsiedlung Seebahn zwar in baukünstlerischer und städtebaulicher Hinsicht als grundsätzlich schutzwürdig einzustufen und auch innerhalb des Siedlungsverbundes Sihlfeld von städtebaulichem Wert sei, einer Unterschutzstellung jedoch gewichtige öffentliche und private Interessen entgegenstünden. Namentlich sei die Siedlung Seebahn – trotz Südwestumfahrung – nach wie vor einer starken Lärm- und Luftschadstoffbelastung ausgesetzt; nicht nur entlang der Seebahnstrasse, sondern auch in den Querstrassen seien die Immissionsgrenzwerte teilweise überschrit-