3.2. Sofern in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt haben, ist ein weiteres Gutachten bzw. Obergutachten nur dann einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage bestehen (VB.2009.00270 vom 24. Februar 2010, E. 2.2). Solche begründeten Zweifel liegen beim Gutachten vom Dezember 2005 zuhanden der Denkmalpflegekommission (act. 5.2, nachfolgend: Gutachten 2005) nicht vor und werden seitens des Rekurrenten auch nicht vorgebracht. Die Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung Seebahn wurde im Rahmen des Gutachtens 2005 einlässlich abgeklärt.