G. Mit Triplik vom 9. Februar 2017 sowie Quadrupliken vom 18. Februar 2017 bzw. 23. Februar 2017 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. H. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die anlässlich des Augenscheins gemachten tatsächlichen Feststellungen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich erscheint. Es kommt in Betracht: