kommunalen Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen. B. Hiergegen wandte sich der Zürcher Heimatschutz mit Rekurseingabe vom 24. Oktober 2016 ans Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei einzuladen, die Wohnsiedlung Seebahn einschliesslich der Aussenräume in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.